Bereitschaftsdienst bei Ärzten
Damit in Krankenhäusern nicht irgendwann der medizinische Notstand ausbricht, müssen rund um die Uhr Ärzte vor Ort sein, um die medizinische Versorgung aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Tätigkeit insofern eingeschränkt, als dass nicht die ganze Belegschaft, sondern nur einige, wenige Ärzte anwesend sein müssen.
Bereitschaftsdienst gibt es nicht nur im Krankenhaus, sondern auch bei Apothekern oder im EDV- und Kommunikationsbereich. Bei Übernahme des Bereitschaftsdienstes, darf sich der Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen bei der Rufbereitschaft, nicht an einem beliebigen Ort aufhalten, sondern muss sich an einem vorgegebenen Platz befinden um sofort zur Stelle sein zu können.
Wird der Bereitschaftsdienst vergütet?
Bereitschaftsdienst gilt als zusätzliche, aber ganz normale Arbeitszeit. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2000 (EuGH, 3. Oktober 2000 - C 303/98) ist Bereitschaftsdienst von Ärzten, den diese in persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung zu leisten haben, als Arbeitszeit anzusehen. Auf Grund dessen unterliegt der Bereitschaftsdienst auch den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden, ordnungsgemäßen Pausen und einzuhaltenden Ruhepausen zwischen den Diensten.
Obwohl der Bereitschaftsdienst der normalen Tätigkeit gleichgestellt wird, unterscheidet er sich doch in einem wesentlichen Punkt. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich grundsätzlich nach dem, was vertraglich vereinbart wurde. Und so kommt es nicht selten vor, dass die Vergütung geringer ausfällt, als für die normale Arbeitszeit.
Begründet wird die geringere Bezahlung damit, dass der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst nicht rund um die Uhr arbeitet, sondern sich lediglich in Notfällen betätigt. Die Arbeitsbelastung falle daher viel geringer aus als sonst. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) argumentierte in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 auf ähnliche Weise und hielt es für ordnungsgemäß, dass eine Klinik ihren Ärzten für die Ausführung des Bereitschaftsdienstes ein Drittel weniger Gehalt auszahlte (Aktenzeichen 5 AZR 530/02).
Kann man sich gegen die Ausführung von Bereitschaftsdienst wehren?
Ob man zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, kommt darauf an, was auf Grund des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages vereinbart wurde. Grundsätzlich dazu verpflichtet ist man als Arbeitnehmer nicht, hat man die Vereinbarungen jedoch unterschrieben, muss man sich wohl oder übel fügen.
Freizeit statt Geld?
Muss man es akzeptieren, wenn der Arbeitgeber statt Vergütung Freizeitausgleich für die Ausführung von Bereitschaftsdienst anbietet? Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. November 2009 ganz klar entschieden - ja! In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine OP-Schwester auf Auszahlung von rund 4.500 Euro für getätigte Bereitschaftsdienste. Kurz zuvor hatte sie allerdings Freizeitausgleich für ihre Tätigkeit bekommen.
Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Freizeitausgleich ausreichend war und eine Vergütung ersetzt wurde. Das Gericht entschied, dass Freizeit statt Bezahlung möglich sei. Es genüge, dass der Arbeitnehmer den Freizeitausgleich hinnehme, er müsste nicht ausdrücklich seine Zustimmung dazu erklären.
Stand: 05.01.2012